Stamm St. Michael Marburg - Pfadfinden seit 1954

Satzung

Förderer der DPSG-Pfadfinder, Stamm Sankt Michael Marburg e.V.
(vormals „Förderverein Sankt Michael e.V“)

Satzung

(Stand 27.03.2022)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Förderer der DPSG-Pfadfinder, Stamm Sankt Michael Marburg e.V., der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen. Sein Sitz ist Marburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

2.1. Förderung der Aufgaben der DPSG-Marburg

Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der DPSG-Marburg, Stamm Sankt Michael, wie sie in der Satzung und Ordnung der DPSG in der jeweiligen Fassung festgelegt ist. Diese gehört der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) an, die in den Bund der Deutschen Katholischen Jugend in der Diözese Fulda als gemeinnützigem Verband der Jugendpflege und Jugenderholung und in den Bundesverband der DPSG eingebunden ist.

2.2. Förderung von Jugendbegegnungen

Die Förderung von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen der DPSG-Marburg.

2.3. Materielle Unterstützung

Die Beschaffung und Verwaltung von Mitteln und Einrichtungen für die Arbeit der DPSG-Marburg.

2.4. Praktische Unterstützung

Die Förderung der pfadfinderischen Jugendarbeit der DPSG-Marburg durch praktische Hilfe bei Organisation und Durchführung ihrer Aktionen und Freizeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden bzw. für Aufwendungen, die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.
Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben beim Ausscheiden keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Voraussetzungen

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in der Ordnung und Satzung der DPSG aufgestellten Regeln und Wertmaßstäbe anerkennt.
Die drei Vorstandsmitglieder des DPSG Stammes Sankt Michael sind für die Dauer ihres Amtes „geborene“ Mitglieder des Sankt Michael e.V.

4.2. Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4.3. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. endet durch den erklärten Austritt des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur bis spätestens 3 Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt auch durch den förmlichen Ausschluss kraft Beschlusses der Mitglieder-Versammlung. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn bei Beitrags-Rückstand ein Jahr nach der ersten Zahlungserinnerung noch keine Beitragszahlung erfolgt ist. Unabhängig davon bleibt der Anspruch des Fördervereins auf Zahlung dieses ausstehenden Beitrags erhalten.

4.4. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die erklärten Vereinszwecke nach § 2 einzusetzen.

4.5. Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Schüler, Studenten, Lehrlinge und andere Personen mit unregelmäßigem oder geringem Einkommen können Sonderregelungen beschlossen werden. Darüber hinaus können die Mitglieder dem Verein Spenden zuwenden. Die „geborenen“ Mitglieder sind von den Beitragspflichten befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung, der zu Beginn jeder Versammlung festgelegt wird.

§ 6 Der Vorstand

6.1. Zusammensetzung und Wahlperiode

Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem zweiten Vorsitzenden
  • der Schriftführerin / dem Schriftführer
  • der Finanzreferentin (Kassiererin) / dem Finanzreferenten (Kassierer)

Die Wahlperiode beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein. Der Vorstand wird mit qualifizierter Mehrheit geheim gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl.

6.2. Vertretung des Vereins

Den Vorstand i.S. des § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Finanzreferent/ Finanzreferentin.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen soll. Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin soll nur Gebrauch von der Vertretungsmacht machen, wenn der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende verhindert sind.

6.3. Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über die ordnungsgemäße Führung der Bücher erstattet er der Mitgliederversammlung Bericht. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6.4. Einberufung und Beschlussfähigkeit

Vorstandssitzungen können in Präsenz oder virtuell zusammentreten. Möglich sind insbesondere Telefon- und Videokonferenzen.
Vorstandsmitglieder können an einer Vorstandssitzungen teilnehmen, ohne dass sie am Ort der Versammlung zugegen sind, indem sie ihre Rechte durch elektronische Kommunikation ausüben.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von acht Tagen sowie unter Angabe der Tagesordnung geladen worden ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder in Präsenz oder virtuell anwesend sind. Der Vorstand kann in Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
Der Vorstand des Fördervereins lädt zu seinen Sitzungen einen Vertreter des Stammes Sankt Michael der DPSG ein. Dieser Vertreter ist in der Regel der Stammesvorsitzende. Der Vorsitzende des Stammes Sankt Michael kann als Vertretung ein anderes aktives Mitglied des Stammes benennen, das nicht Vorstandsmitglied des Fördervereins ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Stammesvorsitzende Mitglied im Vorstand des Fördervereins ist. Der Stammesvorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat bei der Beschlussfassung im Vorstand des Fördervereins kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme, soweit er nicht persönlich Mitglied im Vorstand des Fördervereins ist.

6.5. Nicht-Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch weitere Personen in beratender Funktion zu seinen Sitzungen einladen.

6.6. Aufzeichnungspflicht

Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1. Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vorstand und die volljährigen Vereinsmitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

7.2. Zusammentretung

Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder virtuell zusammentreten. Möglich sind insbesondere Telefon- und Videokonferenzen.
Wahlen und Abstimmungen können dabei auch mittels besonderer Software durchgeführt werden.
Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder virtuell stattfindet.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich und zwar postalisch oder elektronisch durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes (in Präsenz oder virtuell). Die Mitgliederversammlung tritt zu weiteren Sitzungen zusammen, wenn es der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Es können Fachleute zu den Beratungen hinzugezogen werden.

7.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes.
  • Die Wahl des Vorstandes.
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres.
  • Die Beratung und Beschlussfassung über Vorhaben, Mitgliedsbeiträge und Aktionen des Vereins und deren Finanzierung.
  • Die Bevollmächtigung des Vorstandes zu Erpachtung, Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie für grundstücksähnliche Geschäfte.
  • Die Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung.
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  • Der Ausschluß von Mitgliedern.

 

7.4. Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Vertreter/Vertreterin des Vorstandes in Präsenz oder virtuell anwesend ist.
Sowohl in Präsenz als auch virtuell kann die Stimmabgabe mündlich, als Abstimmung durch Handzeichen oder schriftlich und geheim erfolgen.
Ist bei einer virtuellen Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung gewünscht oder erforderlich, erfolgt die Abstimmung per anonymisierender Abstimmungs-App.

7.5. Protokollierung

Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

8.1. Zuständigkeit

Die Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.

8.2. Beschlussfassung

8.2.1. Beschluss über Satzungsänderung

Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf auf einer Mitgliederversammlung der Mehrheit von zwei Dritteln der in Präsenz oder virtuell anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, mindestens aber ein Viertel aller Stimmberechtigten.

8.2.2. Beschluss über die Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf auf einer Mitgliederversammlung der Mehrheit von drei Vierteln der in Präsenz oder virtuell anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, mindestens aber 10% aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Pfarrgemeinde Sankt Johannes Marburg.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Sankt Michael e.V. in das Vereinsregister in Kraft.

Marburg, den 21.06.1996

Geändert (§ 6.2, §7.4) am 06.11.2005
Geändert (§ 4.3) am 03.03.2013
Geändert (§1, §2, §4, §6, §8, §9) am 08.03.2020
Geändert (§6, §7, §8) am 27.03.2022

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2022

  • Satzung
    Satzung des Förderer der DPSG-Pfadfinder, Stamm Sankt Michael Marburg e.V. - Stand 27.03.2022